IT Aktualisiert am 09. Juli 2026 9 Min. Lesezeit

E-Rechnung: Was 2027 und 2028 auf Unternehmen zukommt

Empfangen mussten alle schon 2025. Ab 2027 kommt die Ausstellungspflicht — mit echten Anforderungen an Formate, Empfangswege und revisionssichere Archivierung.

Die E-Rechnungspflicht wird gern als „Thema für 2025" abgehakt. Tatsächlich stand 2025 nur die einfachere Hälfte an: empfangen können. Die Pflicht, E-Rechnungen selbst auszustellen, kommt erst — für Unternehmen über 800.000 Euro Umsatz am 1. Januar 2027, für alle übrigen ein Jahr später. Wer das für ein reines Buchhaltungsthema hält, unterschätzt den technischen Anteil: Es geht um Formate, Empfangswege und revisionssichere Archivierung.

Was seit 2025 schon gilt

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können — ohne Übergangsfrist und unabhängig von der Größe. In der Praxis genügt dafür ein E-Mail-Postfach, das strukturierte Formate annimmt, plus eine Software oder ein Dienst, der sie lesbar macht. Wer bis heute keine Lösung hat, ist bereits jetzt nicht regelkonform — das fällt nur selten auf, weil viele Geschäftspartner noch klassisch fakturieren.

Der Fahrplan bis 2028

DatumWerWas
01.01.2025alle inländischen UnternehmenE-Rechnungen empfangen können (Pflicht, ohne Übergangsfrist)
01.01.2027Umsatz über 800.000 € im VorjahrE-Rechnungen im inländischen B2B ausstellen
01.01.2028alle übrigen UnternehmenAusstellungspflicht unabhängig vom Umsatz

Maßgeblich für die 2027er Schwelle ist der Umsatz des Vorjahres, also 2026. Wer in diesem Jahr über 800.000 Euro kommt, muss ab Januar 2027 liefern — das ist eine überschaubare Vorlaufzeit für eine Umstellung, die Buchhaltung, Software und Prozesse berührt.

Was eine E-Rechnung ist — und was nicht

Hier liegt das häufigste Missverständnis. Eine PDF-Rechnung per E-Mail ist keine E-Rechnung. Gefordert ist ein strukturiertes, maschinenlesbares Format nach der europäischen Norm EN 16931. In Deutschland sind das praktisch zwei:

  • XRechnung — reines XML, kein menschenlesbares Abbild. Standard im Verkehr mit öffentlichen Auftraggebern.
  • ZUGFeRD ab Version 2.x (Profil EN 16931 oder höher) — ein Hybridformat: ein PDF, in das der XML-Datensatz eingebettet ist. Für die meisten Mittelständler der bequemere Weg, weil Menschen weiterhin ein normales PDF sehen.

Für einen typischen Betrieb ist ZUGFeRD deshalb meist die pragmatischere Wahl — es erfüllt die Pflicht und ändert für Empfänger, die noch manuell arbeiten, praktisch nichts.

Ausnahmen, die tatsächlich greifen

  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Ausstellungspflicht dauerhaft befreit. Empfangen müssen aber auch sie können.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise im Personenverkehr bleiben ausgenommen.
  • Rechnungen an Privatkunden (B2C) fallen nicht unter die Pflicht.
  • Umsatzsteuerbefreite und grenzüberschreitende Fälle folgen eigenen Regeln.

Der unterschätzte Teil: Archivierung

Aufbewahrungspflichtig ist der strukturierte XML-Datensatz, nicht der Ausdruck und nicht das PDF-Abbild. Er muss über die gesamte Frist unverändert, maschinell auswertbar und nachvollziehbar gespeichert bleiben — das sind die GoBD-Anforderungen. Ein Ordner mit ausgedruckten Rechnungen erfüllt das nicht, ein E-Mail-Postfach als Archiv ebenfalls nicht.

Gute Nachricht am Rande: Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt — sowohl in § 14b UStG als auch in § 147 AO. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beleg zuletzt inhaltlich bearbeitet wurde. In Einzelfällen können längere Fristen greifen, etwa bei laufenden Betriebsprüfungen.

Umstellung in fünf Schritten

  1. Vorjahresumsatz prüfen. Über 800.000 Euro in 2026 heißt: Stichtag ist der 1. Januar 2027, nicht 2028.
  2. Bestehende Software prüfen. Die meisten gängigen Buchhaltungs- und Rechnungsprogramme können XRechnung und ZUGFeRD inzwischen. Die Frage ist eher, ob die Funktion freigeschaltet und der Stammdatensatz vollständig ist — E-Rechnungen sind strenger bei Pflichtfeldern als PDFs.
  3. Empfangsweg festlegen und kommunizieren. Eine dedizierte Rechnungs-E-Mail-Adresse, die automatisch ins Archiv läuft, ist der einfachste saubere Weg. Diese Adresse gehört auf Website, Bestellungen und in die Stammdaten der Lieferanten.
  4. Archivierung klären. Wo landet das XML, wie lange, wer kann es lesen? Google Workspace und Microsoft 365 allein lösen das nicht — sie sind kein revisionssicheres Archiv. Was in beiden Umgebungen sinnvoll ergänzt wird, klären wir in der IT-Beratung.
  5. Einmal echt testen. Eine E-Rechnung an sich selbst senden, einlesen, archivieren, wiederfinden. Das deckt die Lücken auf, bevor es der Steuerberater tut.

Was passiert, wenn man es ignoriert

Anders als bei vielen Compliance-Themen droht hier kein Bußgeldbescheid aus dem Nichts. Das Risiko ist praktischer und deshalb unangenehmer:

  • Der Geschäftspartner nimmt die Rechnung nicht an. Größere Kunden stellen ihre Eingangsverarbeitung auf strukturierte Formate um. Eine PDF-Rechnung landet dann im Zweifel gar nicht erst in der Freigabe — und Sie warten auf Geld, ohne zu wissen warum.
  • Der Vorsteuerabzug wird angreifbar. Wenn eine Rechnung ab dem Stichtag nicht in der vorgeschriebenen Form ausgestellt ist, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug beim Empfänger beanstanden. Das trifft dann Ihren Kunden — der die Rechnung reklamiert oder beim nächsten Mal jemand anderen beauftragt.
  • Nachträgliche Korrekturen sind teuer. Ein Jahr Rechnungen im falschen Format nachträglich zu berichtigen, ist erheblich aufwendiger als die einmalige Umstellung vorher.
  • Archivmängel fallen erst in der Betriebsprüfung auf — dann aber rückwirkend für den gesamten Prüfungszeitraum.

Die gute Nachricht: Für einen typischen Betrieb ist der Umstellungsaufwand ein einzelner Tag, wenn die Buchhaltungssoftware aktuell ist. Der Aufwand steigt genau dann, wenn man bis Dezember wartet und ihn mit dem Jahresabschluss kollidieren lässt.

Wo Automatisierung sich rechnet

Sobald Rechnungen als strukturierte Daten hereinkommen, entfällt der Grund, sie von Hand abzutippen. Eingangsrechnungen lassen sich automatisch auslesen, einem Kostenstellen- oder Freigabeprozess zuführen und an die Buchhaltung übergeben. Genau das ist der Punkt, an dem aus einer Pflicht ein Nutzen wird — mehr dazu im Artikel Prozesse automatisieren mit Make und n8n. Wenn Sie das aufsetzen lassen wollen, ist es Teil der Prozessautomatisierung.

Ein Hinweis zur Abgrenzung: Die steuerrechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls gehört zum Steuerberater. Was wir übernehmen, ist die technische Seite — Formate, Empfangswege, Archivierung und Automatisierung.

Fynn Thöne
Fynn Thöne

IHK-zertifizierter Fachinformatiker für Systemintegration, Gründer von Fynn IT in Berlin.

Aktualisiert am 09. Juli 2026

Häufige Fragen

Nein, nicht mehr ab dem jeweiligen Stichtag. Ein PDF ist kein strukturiertes Format im Sinne der Norm EN 16931. Zulässig sind XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.x im passenden Profil. ZUGFeRD sieht für den Menschen weiterhin wie ein PDF aus, enthält aber zusätzlich den maschinenlesbaren Datensatz.

Bei mehr als 800.000 Euro Umsatz im Vorjahr ab dem 1. Januar 2027, sonst ab dem 1. Januar 2028. Empfangen können müssen Sie E-Rechnungen dagegen schon seit dem 1. Januar 2025 — dafür gab es keine Übergangsfrist.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht zum Ausstellen dauerhaft befreit. Die Empfangspflicht gilt aber auch für sie: Wer eine E-Rechnung bekommt, muss sie annehmen und ordnungsgemäß archivieren können.

In der Regel acht Jahre — die Frist wurde zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 14b UStG, § 147 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beleg zuletzt inhaltlich bearbeitet wurde. Aufzubewahren ist der strukturierte XML-Datensatz im Original, nicht ein Ausdruck oder eine PDF-Ansicht.

Meist nicht. Die gängigen Buchhaltungs- und Rechnungsprogramme unterstützen XRechnung und ZUGFeRD inzwischen. Häufiger fehlt es an sauberen Stammdaten und an einem revisionssicheren Archiv — E-Rechnungen sind bei Pflichtfeldern strenger als PDF-Rechnungen.

Für sich genommen nein. Beide sind Kollaborationsplattformen, keine revisionssicheren Archivsysteme mit Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit im Sinne der GoBD. Sie lassen sich aber um passende Archivlösungen ergänzen — das ist meist der pragmatischere Weg als ein Plattformwechsel.
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Kurzes Gespräch, ehrliche Einschätzung, keine Vertriebstricks. Antwort meist am selben Tag.