Recht Aktualisiert am 01. August 2026 10 Min. Lesezeit

Datenpanne nach DSGVO: Melden oder nicht, und wie innerhalb von 72 Stunden

Nicht jeder Vorfall ist meldepflichtig, aber die Frist läuft ab Kenntnis. Entscheidungshilfe, Inhalt der Meldung und die Dokumentation, die Aufsichtsbehörden sehen wollen.

Kurz gesagt
  • Meldepflicht besteht, sobald ein Risiko für betroffene Personen nicht auszuschließen ist.
  • Die 72-Stunden-Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Abschluss der Untersuchung.
  • Eine unvollständige Erstmeldung ist erlaubt und besser als eine verspätete vollständige.
  • Jeder Vorfall gehört ins interne Verzeichnis, auch wenn keine Meldung erfolgt.

Datenpanne klingt nach Hackerangriff, ist aber meistens banaler: eine Mail mit offenem Verteiler, ein verlorener USB-Stick, ein falsch adressierter Anhang, ein kompromittiertes Postfach. Rechtlich fällt das alles unter Artikel 4 Nummer 12 DSGVO, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Entscheidend ist nicht die Ursache, sondern das Risiko für die betroffenen Personen.

Wann die Frist zu laufen beginnt

Die 72 Stunden aus Artikel 33 DSGVO starten mit der Kenntnis der Verletzung, also sobald Sie mit hinreichender Sicherheit wissen, dass ein Sicherheitsvorfall zu einer Datenverletzung geführt hat. Sie starten nicht erst, wenn die Analyse abgeschlossen ist. Die Frist läuft durch, auch über Wochenenden. Wer später meldet, muss die Verzögerung begründen.

Melden oder nicht: die Entscheidung

SituationEinschätzung
Verlorenes Notebook, vollständig verschlüsselt, Schlüssel sicherIn der Regel keine Meldung, Dokumentation intern
Mail mit Kundenliste an falschen EmpfängerMeldung, sofern nicht sicher gelöscht und Empfänger vertrauenswürdig
Kompromittiertes Postfach mit KundenkommunikationMeldung, häufig zusätzlich Benachrichtigung der Betroffenen
Ransomware mit DatenabflussMeldung und Benachrichtigung, hohes Risiko
Gesundheits- oder Bewerberdaten offengelegtMeldung, sensible Daten wiegen schwer

Im Zweifel gilt: Melden ist der sichere Weg. Eine Meldung ist kein Schuldeingeständnis, und Aufsichtsbehörden bewerten eine offene, dokumentierte Aufarbeitung deutlich milder als eine verschwiegene Panne, die später auffällt.

Was in die Meldung gehört

  • Beschreibung der Verletzung, Zeitpunkt und Art des Vorfalls.
  • Kategorien und ungefähre Zahl der betroffenen Personen und Datensätze.
  • Name und Kontaktdaten der Ansprechperson, meist Datenschutzbeauftragter.
  • Wahrscheinliche Folgen für die betroffenen Personen.
  • Ergriffene und geplante Maßnahmen zur Eindämmung und Vermeidung.

Fehlen Angaben, reichen Sie eine Erstmeldung ein und ergänzen Sie später. Artikel 33 Absatz 4 DSGVO erlaubt das ausdrücklich. Die Meldung erfolgt bei der Aufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem Ihr Unternehmen sitzt, in der Regel über ein Onlineformular.

Wann Betroffene informiert werden müssen

Bei voraussichtlich hohem Risiko verlangt Artikel 34 DSGVO die Benachrichtigung der betroffenen Personen, in klarer und einfacher Sprache, ohne juristische Formeln. Sie kann entfallen, wenn die Daten wirksam verschlüsselt waren oder wenn Sie durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt haben, dass das hohe Risiko nicht mehr besteht.

Interne Dokumentation

Jede Verletzung gehört ins interne Verzeichnis, auch die nicht gemeldete. Festgehalten werden Sachverhalt, Bewertung, Begründung der Entscheidung und Maßnahmen. Dieses Verzeichnis ist das Erste, was eine Aufsichtsbehörde bei einer Prüfung sehen will. Eine einfache Tabelle mit sechs Spalten genügt.

Vorbereitung spart die entscheidenden Stunden

Legen Sie vorab fest, wer die Bewertung vornimmt, wo das Meldeformular liegt und welche Informationen sofort zusammengetragen werden. Kombiniert mit einem IT-Notfallplan und dem Ablauf der ersten 48 Stunden entsteht daraus ein Verfahren, das im Ernstfall ohne Suchen funktioniert.

Fynn Thöne
Fynn Thöne

IHK-zertifizierter Fachinformatiker für Systemintegration, Gründer von Fynn IT in Berlin.

Aktualisiert am 01. August 2026

Häufige Fragen

Ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen die Verletzung bekannt wird, also sobald hinreichend sicher ist, dass personenbezogene Daten betroffen sind. Der Abschluss der Untersuchung ist nicht maßgeblich.

Nein. Meldepflichtig sind Vorfälle, bei denen ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Nicht gemeldete Vorfälle müssen aber intern dokumentiert werden.

Die Verspätung muss begründet werden und kann selbst zum Verstoß werden. Bußgelder sind möglich, in der Praxis wirkt sich eine offene Aufarbeitung jedoch deutlich mildernd aus.

Die Geschäftsführung als Verantwortlicher. Eine benannte Ansprechperson mit Telefonnummer muss die Meldung enthalten, ein bestellter Datenschutzbeauftragter ist dafür nicht zwingend.

Ja. Der Auftragsverarbeiter muss Sie unverzüglich informieren, die Meldung an die Aufsichtsbehörde nimmt aber der Verantwortliche vor, also Ihr Unternehmen.

Die Aufsichtsbehörden stellen Onlineformulare bereit und bevorzugen diesen Weg, weil dort alle Pflichtangaben abgefragt werden. Nutzen Sie das Formular der für Ihren Sitz zuständigen Landesbehörde.
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